Seit 10 Jahren keine Masern im Landkreis Havelland
Kinderlähmung, Diphtherie, Tetanus, Keuchhusten etc. – in der DDR bestanden einige Impfpflichten, seit den 1970er Jahren auch gegen Masern. In der Bundesrepublik Deutschland besteht zwar nur eine Empfehlung, aber eine Masern-Impfpflicht bei Kindern, die Gemeinschaftseinrichtungen besuchen und nach 1970 geborenen Erwachsenen, sofern sie in Gemeinschaftseinrichtungen tätig sind. Bei Zuwiderhandlungen kann es teuer werden. Welche Entwicklungen kennzeichnen diesbezüglich den Landkreis Havelland? BRAWO hat Zahlen und Fakten erfragt.
Das seit 1. März 2020 geltende Masernschutzgesetz besagt im Kern, dass wenn Kinder ab 1 Jahr eine Kita besuchen sollen, sie gegen Masern geimpft sein müssen. Ansonsten wird die Betreuung abgelehnt. So was ist in der Schule nicht möglich, da Schulpflicht besteht. Doch müssen auch Schulkinder geimpft sein. Ebenso ein Teil der arbeitenden Bevölkerung, der nach 1970 geboren wurde.
Erste Prüfung unter Kindern: 126 fehlende Nachweise
Da die Impfpflicht mitten in die Corona-Anfangs- und Hochphase fiel, konnten sich die Gesundheitsämter im Land Brandenburg erst zu Beginn des Schuljahres 2022/2023 der Sache widmen. Sodann wurden auch die havelländischen Einrichtungen aufgefordert, die Impfausweise von Kindern auf zwei Masernimpfungen hin zu überprüfen.
Im Ergebnis wurden 126 fehlende Impfnachweise gemeldet. Bei 43 Kindern wurde durch Abgleich mit den im Gesundheitsamt des Landkreises Havelland dokumentierten Impfdaten der Nachweis erbracht. Bei den 83 Kindern ohne Nachweis wurden die Eltern per erstem Brief zur Vorlage eines Impfnachweises aufgefordert. 56 Eltern, die dem nicht nachgekommen waren, erhielten vier Wochen später ein zweites Schreiben. Einige Zeit später wurde an 33 Familien sogar eine dritte Aufforderung verschickt – mit Androhung eines Bußgelds in Höhe von 250 Euro. Letztlich wurden für 2022 sechs Bußgeldbescheide erstellt. 2025 waren es nur noch drei fehlende Nachweise. Da sie erbracht werden konnten, mussten keine Bußgeldverfahren eingeleitet werden.
Einrichtungen, für deren Angestellte Masern-Impfpflicht besteht, sind etwa Kitas, Horte, Schulen und wo sonst noch überwiegend minderjährige Leute betreut werden. Ferner ist das Personal in Gesundheitseinrichtungen, wie Krankenhäuser und Arztpraxen, der Pflicht unterworfen. Das betrifft aber nur nach 1970 geborene Angestellte. 2022 erreichten das Gesundheitsamt 33 Meldungen von den Einrichtungsleitungen. Alle 33 Personen erhielten eine erste Aufforderung zum Nachweis eines Masernschutzes. Nur zwei kamen dem erst nach zweiter Aufforderung nach. Bußgelder mussten hier nicht verhängt werden.
Impfverbot „jeglicher Art“ gegen Bezahlung
Einrichtungsleitungen stehen in der Pflicht, müssen den Impfstatus ermitteln. Bei Zuwiderhandlungen müssten gegen sie Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet werden, wozu es allerdings im Landkreis Havelland noch nie kam. Hingegen gab es drei Fälle, bei denen Eltern für ihre Kinder ein Attest für ein Impfverbot „jeglicher Art“ vorlegten.
Hier stellte sich heraus, dass die handelnde Ärztin, die ihre Praxis in einem anderen Bundesland hat, Impfatteste gegen Bezahlung zur Verfügung stellte, ohne das Kind untersucht zu haben bzw. zu kennen. Diese Ärztin war bereits in anderen Gesundheitsämtern, auch in anderen Bundesländern, bekannt. Die Atteste wurden nicht anerkannt. Bezweifeln Einrichtungsleitungen die Korrektheit vorgelegter Dokumente, muss das unter Mitteilung der personenbezogenen Daten dem Gesundheitsamt angezeigt werden.
Ein ausreichender Impfschutz gegen Masern besteht, wenn ab Vollendung des ersten Lebensjahres mindestens eine Schutzimpfung und ab der Vollendung des zweiten Lebensjahres mindestens zwei Schutzimpfungen gegen Masern durchgeführt wurden. Dies gilt auch bei Kindern ab Vollendung des zweiten Lebensjahres, die sowohl eine Einzelimpfung erhielten, als auch eine sogenannte positive Titerbestimmung nachweisen, da durch diese eine Immunität im Sinne des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) als Alternative zur Zweifachimpfung belegt ist.
Für Kinder im Alter bis zwölf Monaten muss kein Nachweis vorgelegt werden, sie werden so oder so in Kitas betreut. Es besteht die Empfehlung zur MMR-Impfung (Masern-Mumps-Röteln). Die erste erhalten Kindern ab einem Alter von elf Monaten.
Wie viele Masernfälle gab es in den letzten Jahren?
Dass vor dem 31. Dezember 1970 geborene Arbeitnehmer vom Gesetz unberührt bleiben, hat einen Grund. Es wird in Deutschland davon ausgegangen, dass bei ihnen eine natürlich erworbene Immunität gegen Masern vorliegt – sie sehr wahrscheinlich durch eine Infektion immunisiert wurden. In Ausnahmefällen wird auch eine Impfung und ein nachgewiesener ausreichender Impftiter (Immunität vorhanden – Laborbefund muss vorgelegt werden) anerkannt. Die Entscheidung zur Anerkennung erfolgt durch das Gesundheitsamt.
Gemäß Infektionsschutzgesetz sind der Krankheitsverdacht, die Erkrankung sowie der Tod durch Masern vom diagnostizierenden Arzt sowie von Leitungen von Gemeinschaftseinrichtungen an das Gesundheitsamt zu melden. Darüber hinaus besteht auch eine Meldepflicht für Labore für den Nachweis von Masernviren. Im Landkreis Havelland kam es zu letzten Masernfällen in den Jahren 2013 (4), 2014 (6), 2015 (9) und 2016 (2). Seither wurden keine Infektionen mehr gemeldet.
Hinsichtlich der Durchimmunisierung bestehen regionale Unterschiede in Deutschland. Die Masern-Impfquote des Geburtsjahrgangs 2020 für den Landkreis Havelland beträgt 98 Prozent (Erstimpfung) und 86 Prozent (Zweitimpfung) und liegt damit über der bundesweiten Masern-Impfquote von 93 Prozent (1. Impfung) und 78 Prozent (2.) für diese Altersgruppe, aber unter der im Rahmen der Masern-Elimination angestrebten 95-Prozent-Quote.





