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Donnerstag, 16. April 2026

E-Roller und Straftaten im Verkehr

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Wer kein schwarzes Versicherungskennzeichen am E-Roller hat, lenkt die Aufmerksamkeit der Polizei auf sich. Symbolfoto: René Wernitz

Es gibt einen guten Grund, wenn die Polizei jetzt ein besonderes Auge auf Versicherungskennzeichen an Fahrzeugen hat. Denn zum 1. März 2026 vollzog sich ein Farbwechsel von vormals Grün (2025) auf aktuell Schwarz.

Später Sonntag, 1. März, in Rathenow: Gegen 22.20 Uhr kontrollierte die Polizei in der Forststraße einen E-Roller-Fahrer. Das Versicherungskennzeichen war blau und stammte demnach sogar aus 2024. Der Roller war also unversichert im Straßenverkehr unterwegs. Ein Verkehrsjahr endet jeweils im Februar und beginnt im März mit neuer Farbe. Bis Samstag waren die Kennzeichen grün, seit Sonntag sind sie schwarz.

Wegen des Verstoßes gegen das Pflichtversicherungsgesetz wurde gegen den Erwischten ein Ermittlungsverfahren eingeleitet. Es handelt sich um eine Verkehrsstraftat. Zusätzlich zur Versicherungspflicht sollten sich E-Roller-Fahrer darüber im Klaren sein, dass sie auf einem Kraftfahrzeug unterwegs sind. Es gelten also dieselben Promillegrenzen wie beispielsweise auch für Autos. Wer mit bis zu 0,5 Promille rollert, begeht so lange nur eine Ordnungswidrigkeit, wie er keine Schlangenlinien fährt oder sonstige Ausfallerscheinungen zeigt. In dem Fall sinkt die Promillegrenze auf 0,3. Jetzt würde eine Strafanzeige die Konsequenz sein. Ab 1,1 Promille handelt es sich definitiv um eine Straftat. So ist der 50-jährige E-Roller-Fahrer, der sich am späten 27. Februar in der Schopenhauerstraße in Rathenow auf 1,5 Promille pustete, jetzt ein Fall für den Staatsanwalt.

In der Mitte ein in verschiedenen Blautönen besprühter Verteilerkasten, links und rechts davon kniet jeweils ein Mann. Der linke hat ein helles Hemd an, der recht trägt ein grau-blaues Jackett und einen runden Hut.

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